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Art. 64 Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung
1 Der Berichtsschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels benötigt werden, beträgt 30 Monate ab dem Erneuerungsentscheid. 2 Für einzelne Versuchs- oder Studienberichte kann der Berichtsschutz bei der Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ausnahmsweise aufgehoben werden, insbesondere wenn die Bedingungen für die Verwendung nicht auf ein einzelnes Pflanzenschutzmittel beschränkt sind, sondern für alle Pflanzenschutzmittel gelten, die einen bestimmten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten. |
