Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 64 Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung

1 Der Be­richts­schutz für Ver­suchs- oder Stu­dien­be­rich­te, die für die Er­neue­rung der Zu­las­sung ei­nes Pflan­zen­schutz­mit­tels be­nö­tigt wer­den, be­trägt 30 Mo­na­te ab dem Er­neue­rungs­ent­scheid.

2 Für ein­zel­ne Ver­suchs- oder Stu­dien­be­rich­te kann der Be­richts­schutz bei der Er­neue­rung der Zu­las­sung ei­nes Pflan­zen­schutz­mit­tels aus­nahms­wei­se auf­ge­ho­ben wer­den, ins­be­son­de­re wenn die Be­din­gun­gen für die Ver­wen­dung nicht auf ein ein­zel­nes Pflan­zen­schutz­mit­tel be­schränkt sind, son­dern für al­le Pflan­zen­schutz­mit­tel gel­ten, die einen be­stimm­ten Wirk­stoff, Sa­fe­ner oder Syn­er­gis­ten ent­hal­ten.

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