Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 65 Wirkung des Berichtsschutzes

Ist ein Ver­suchs- oder Stu­dien­be­richt ge­schützt, so dür­fen die Er­kennt­nis­se aus den Ver­su­chen und Stu­di­en nicht zum Nut­zen an­de­rer Ge­such­stel­le­rin­nen für die Zu­las­sung oder die Er­neue­rung der Zu­las­sung von an­de­ren Pflan­zen­schutz­mit­teln ver­wen­det wer­den.

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