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Art. 65 Wirkung des Berichtsschutzes
Ist ein Versuchs- oder Studienbericht geschützt, so dürfen die Erkenntnisse aus den Versuchen und Studien nicht zum Nutzen anderer Gesuchstellerinnen für die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung von anderen Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. |
