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Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis
1 Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt. 2 Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden. 3 Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten. 4 Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen. 5 Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer. |
