Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis

1 Die Ver­kaufs­er­laub­nis wird auf Ge­such hin er­teilt.

2 Sie kann für al­le oder für einen Teil der zu­ge­las­se­nen Ver­wen­dun­gen be­an­tragt wer­den.

3 Ge­su­che sind an die Zu­las­sungs­stel­le zu rich­ten. Sie müs­sen das schrift­li­che Ein­ver­ständ­nis der Zu­las­sungs­in­ha­be­rin ent­hal­ten.

4 Der In­halt der Ver­kaufs­er­laub­nis ent­spricht dem In­halt der Zu­las­sung in Be­zug auf die Ver­wen­dun­gen, die von der Ver­kaufs­er­laub­nis er­fasst sein sol­len.

5 Die Zu­las­sungs­stel­le ver­sieht die Ver­kaufs­er­laub­nis mit ei­ner eid­ge­nös­si­schen Zu­las­sungs­num­mer.

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