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Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)

Art. 68 Änderung, Erweiterung, Widerruf und Verfall der Verkaufserlaubnis

1 Die Zu­las­sungs­stel­le än­dert die Ver­kaufs­er­laub­nis, wenn der In­halt der Zu­las­sung, der die Ver­kaufs­er­laub­nis be­trifft, än­dert.

2 Sie er­wei­tert die Ver­kaufs­er­laub­nis auf Ge­such der In­ha­be­rin der Ver­kaufs­er­laub­nis um wei­te­re Ver­wen­dun­gen.

3 Sie wi­der­ruft die Ver­kaufs­er­laub­nis, wenn:

a.
sie die Zu­las­sung wi­der­ruft;
b.
die In­ha­be­rin der Ver­kaufs­er­laub­nis den Wi­der­ruf be­an­tragt; oder
c.
die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin der Zu­las­sungs­stel­le mit­teilt, dass sie ihr Ein­ver­ständ­nis zu­rück­zieht.

4 Läuft die Zu­las­sung des Pflan­zen­schutz­mit­tels aus, so läuft die Ver­kaufs­er­laub­nis auf den glei­chen Zeit­punkt hin aus. Für die La­ge­rung, die Ent­sor­gung, das In­ver­kehr­brin­gen und die Ver­wen­dung der La­ger­be­stän­de der In­ha­be­rin der Ver­kaufs­er­laub­nis gel­ten die glei­chen Fris­ten wie für das zu­ge­las­se­ne Pflan­zen­schutz­mit­tel.

5 Wird die Ver­kaufs­er­laub­nis ge­än­dert oder wi­der­ru­fen, so gel­ten für die La­ge­rung, die Ent­sor­gung, das In­ver­kehr­brin­gen und die Ver­wen­dung der La­ger­be­stän­de der In­ha­be­rin der Ver­kaufs­er­laub­nis die glei­chen Fris­ten wie für das zu­ge­las­se­ne Pflan­zen­schutz­mit­tel.

6 Bei ei­nem Wi­der­ruf nach Ab­satz 3 Buch­sta­be b oder c be­stimmt die Zu­las­sungs­stel­le die Fris­ten für die La­ge­rung, die Ent­sor­gung, das In­ver­kehr­brin­gen und die Ver­wen­dung des Pflan­zen­schutz­mit­tels nach Ar­ti­kel 45.