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Art. 68 Änderung, Erweiterung, Widerruf und Verfall der Verkaufserlaubnis
1 Die Zulassungsstelle ändert die Verkaufserlaubnis, wenn der Inhalt der Zulassung, der die Verkaufserlaubnis betrifft, ändert. 2 Sie erweitert die Verkaufserlaubnis auf Gesuch der Inhaberin der Verkaufserlaubnis um weitere Verwendungen. 3 Sie widerruft die Verkaufserlaubnis, wenn:
4 Läuft die Zulassung des Pflanzenschutzmittels aus, so läuft die Verkaufserlaubnis auf den gleichen Zeitpunkt hin aus. Für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Lagerbestände der Inhaberin der Verkaufserlaubnis gelten die gleichen Fristen wie für das zugelassene Pflanzenschutzmittel. 5 Wird die Verkaufserlaubnis geändert oder widerrufen, so gelten für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Lagerbestände der Inhaberin der Verkaufserlaubnis die gleichen Fristen wie für das zugelassene Pflanzenschutzmittel. 6 Bei einem Widerruf nach Absatz 3 Buchstabe b oder c bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45. |