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Art. 69 Verpackung
1 Wer ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss auf der Verpackung die Angaben nach Anhang 6 anbringen. Die Angaben sind so anzubringen, dass sie deutlich lesbar und dauerhaft sind. 2 Ist die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreichend gross, so können die Angaben nach Anhang 6 Ziffer 2 auf einem Merkblatt angebracht werden. 3 Besteht die Gefahr, dass ein Pflanzenschutzmittel, das für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist, mit einem Lebensmittel oder Futtermittel verwechselt werden kann, so muss es so verpackt werden, dass das Verwechslungsrisiko möglichst gering ist. Zudem muss es mit Bestandteilen versehen werden, die vom Verzehr abschrecken oder diesen verhindern. 4 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 49 zugelassen sind, müssen für das Inverkehrbringen in der Schweiz in der Originalverpackung belassen werden. 5 Für die Verpackung von Pflanzenschutzmitteln gelten zusätzlich die Vorgaben nach den Artikeln 8 und 9 ChemV35 sinngemäss; Pflanzenschutzmittel nach der vorliegenden Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV. |
