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Art. 7 Nach der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz nicht genehmigt sind 1 Das BLV kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 GSchG Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200912 die Genehmigung entziehen. 2 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt, in der Schweiz jedoch nicht genehmigt sind, sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt. 12 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. |
