|
|
|
Art. 71 Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation
Die Etikette und die Begleitdokumente von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen die folgenden Angaben enthalten:
38 Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b. |
