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Art. 73 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel
1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, muss sie nach Artikel 70 kennzeichnen und zusätzlich auf der Etikette den Hinweis «aus gentechnisch verändertem […]» oder «aus genetisch verändertem […]» anbringen. 2 Die Zulassungsstelle kann für Pflanzenschutzmittel, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, im Einvernehmen mit den beteiligten Beurteilungsstellen Ausnahmen von der Kennzeichnungsflicht festlegen. |
