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Art. 75 Sicherheitsdatenblatt
1 Die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) müssen für ihre Pflanzenschutzmittel den Abnehmerinnen und Abnehmern Sicherheitsdatenblätter abgeben. Gibt die Abnehmerin oder der Abnehmer ein Pflanzenschutzmittel weiter, so muss sie oder er auf Anfrage auch das Sicherheitsdatenblatt für dieses Pflanzenschutzmittel weitergeben. 2Für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts gelten die Artikel 19–22 ChemV41 sinngemäss; die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen dem Sicherheitsdatenblatt nicht beigefügt werden. Die Zulassungsinhaberin nach der vorliegenden Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV. 3 Die Informationen in den Abschnitten 1, 7, 8 und 13 des Sicherheitsdatenblatts müssen den in der Zulassung erwähnten Verwendungen entsprechen. 4 Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage müssen sie in Papierform abgegeben werden. 5 Die Pflicht der Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts richtet sich nach Artikel 23 ChemV. |
