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Art. 76 Werbung
1 Werbung ist nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erlaubt. 2 Sie muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit auf Warnhinweise und Symbole gemäss der Kennzeichnung gelenkt wird. 3 Sie muss den Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikette und Produktinformationen lesen» enthalten. Der Hinweis muss leicht lesbar und von der eigentlichen Werbebotschaft deutlich unterscheidbar sein. Das Wort «Pflanzenschutzmittel» kann dabei durch eine genauere Bezeichnung des Produkttyps, wie Fungizid, Insektizid oder Herbizid, ersetzt werden. 4 Sie darf nicht enthalten:
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