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Art. 78 Verwendung
1 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten insbesondere Anhang 2.5 Ziffer 1 ChemRRV44 sowie Artikel 41c Absatz 3 GSchV45. 2 Wer Pflanzenschutzmittel verwendet, muss die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis befolgen und die in der Zulassung festgelegten und auf der Etikette oder in einem Begleitdokument angegebenen Verwendungsvorschriften einhalten. |
