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Art. 8
Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200913 nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden. 13 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. |
