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Art. 80 Verwendung von zapfwellenangetriebenen und selbstfahrenden Geräten
1 Werden für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt eingesetzt, so müssen diese mit einem Spülwassertank und mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein. 2 Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf der behandelten Fläche oder auf einem geprüften Befüll- und Waschplatz erfolgen. 3 Wer zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte einsetzt, muss dieses mindestens alle drei Kalenderjahre von einer vom Kanton anerkannten Stelle im Hinblick auf die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Artikel 79 prüfen lassen. Festgestellte Mängel müssen innerhalb der vom Kanton gesetzten Frist behoben werden. |
