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Art. 81 Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten
1 In Siedlungsgebieten dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, nur verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 9 erfüllen. 2 Auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten dürfen auch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe verwendet werden, die die Voraussetzungen nach Anhang 9 nicht erfüllen. 3 Die Absätze 1 und 2 sind auch auf die nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmittel anwendbar. 4 Die zuständigen kantonalen Stellen können die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die nach Absatz 1 nicht verwendet werden dürfen, ausnahmsweise zulassen, wenn:
5 Lässt eine kantonale Stelle die Verwendung gestützt auf Absatz 4 zu, so trifft sie geeignete Massnahmen, um die Nutzerinnen und Nutzer der betroffenen Flächen zu schützen. |
