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Art. 83 Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht
1 Wer Pflanzenschutzmittel besitzt, die sie oder er nicht mehr verwenden darf oder will, muss sie bei einer rücknahmepflichtigen Person oder bei einer dafür vorgesehenen Sammelstelle abgeben. 2 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss sie von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen. 3 Kleinmengen von Pflanzenschutzmitteln müssen unentgeltlich zurückgenommen werden. |
