Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 83 Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht

1 Wer Pflan­zen­schutz­mit­tel be­sitzt, die sie oder er nicht mehr ver­wen­den darf oder will, muss sie bei ei­ner rück­nah­me­pflich­ti­gen Per­son oder bei ei­ner da­für vor­ge­se­he­nen Sam­mel­stel­le ab­ge­ben.

2 Wer Pflan­zen­schutz­mit­tel in Ver­kehr bringt, muss sie von der Ver­wen­de­rin oder vom Ver­wen­der zu­rück­neh­men und sach­ge­mä­ss ent­sor­gen.

3 Klein­men­gen von Pflan­zen­schutz­mit­teln müs­sen un­ent­gelt­lich zu­rück­ge­nom­men wer­den.

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