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Art. 85 Meldepflichten
1 Die Zulassungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unverzüglich alle Informationen melden, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt. 2 Sie muss insbesondere potenziell schädliche oder möglicherweise nachteilige Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser sowie potenziell unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf die Umwelt melden. Hierfür zeichnet die Zulassungsinhaberin alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen, bei Tieren und in der Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf. 3 Die Zulassungsinhaberin muss zudem melden:
4 Die Meldung muss eine Bewertung enthalten, inwieweit aus den Informationen hervorgeht, dass das Pflanzenschutzmittel die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. 5 Die Zulassungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unverzüglich Bericht erstatten, wenn ihr Informationen über eine unerwartet schwache Wirkung, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen. 6 Die Zulassungsstelle prüft die erhaltenen Informationen. Wenn nötig, ändert sie die Zulassung oder widerruft sie. |
