|
|
|
Art. 90 Einfuhr von behandeltem Saatgut zu Berufs- oder Handelszwecken
1 Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel oder Grundstoff behandelt ist, darf zu Berufs- oder Handelszwecken nur eingeführt werden, wenn:
2 Die Zulassungsstelle kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Grundstoff, mit dem das Saatgut behandelt wurde, in einem EU-Mitgliedstaat als Saatbeizmittel für dieselbe Kultur zugelassen beziehungsweise genehmigt ist. 3 Sie erlässt die Ausnahmebewilligung in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt. 4 Die Ausnahmebewilligung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann wiederholt erteilt werden. 5Saatgut, das mit einer Ausnahmebewilligung eingeführt wurde, darf während einem Jahr nach Ablauf der Ausnahmebewilligung verwendet werden. Für Saatgut nach Artikel 45 Absatz 5 kann die Zulassungsstelle längere Fristen für die Aussaat festlegen. 6 Sind die Einfuhrvoraussetzungen nach der Einfuhr des Saatguts nicht mehr erfüllt, so bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des bereits eingeführtem Saatgut. |
