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Art. 92
1 Geht von einem Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt aus, so kann die Zulassungsstelle nach Anhördung der interessierten Stellen das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Einfuhr des Pflanzenschutzmittels verbieten oder wie folgt einschränken:
2 Im Falle einer Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe b werden Pflanzenschutzmittel, für die bei der Einfuhr die Erklärung und allfällig vorgeschriebene Dokumente nicht vorgelegt werden, zurückgewiesen oder vernichtet. |
