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Art. 93
1 Die Zulassungsstelle gibt auf Anfrage folgende Informationen über ein Pflanzenschutzmittel an Dritte heraus, wenn im Zulassungsgesuch nicht deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde:
2 Die Zulassungsstelle entscheidet darüber, welchen Informationen die vertrauliche Behandlung gewährt wird. 3 Sie gewährt die vertrauliche Behandlung von Informationen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass deren Herausgabe an Dritte ihren Interessen erheblich schaden könnte. Der Name und die Adresse der Personen, die an den Versuchen an Wirbeltieren beteiligt sind oder waren, gelten in jedem Fall als vertraulich. 4 Erhält die Zulassungsstelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Informationen nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln. 5 Die kantonalen Vollzugsstellen erhalten Zugang zu den Informationen nach Absatz 1, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 138 benötigen. |
