Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 94 Grundsatz

1 Pro­duk­te, die Nütz­lin­ge ent­hal­ten, dür­fen für die Zwe­cke die­ser Ver­ord­nung nur in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn die Nütz­lin­ge nach die­ser Ver­ord­nung ge­neh­migt sind.

2 Die ge­neh­mig­ten Nütz­lin­ge sind in An­hang 7 auf­ge­führt.

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