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Art. 95 Voraussetzungen für die Genehmigung
1 Nützlinge werden auf Gesuch hin genehmigt, wenn mindestens eine repräsentative Verwendung ergeben hat, dass sie bei der vorgesehenen Verwendung gemäss der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2 Bei Nützlingen, die in den Anhängen 1 und 2 der Leitlinie «Biological control agents safely used in the EPPO region» (PM6/353) aufgeführt sind, gelten die Voraussetzungen für die Genehmigung als erfüllt. 3 Ist der Nützling ein gentechnisch veränderter Organismus, so gelten zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 7–11 FrSV54. 53 Leitlinie PM6/3 in der Fassung gemäss EPPO-Bulletin 51. Sie kann bei der EPPO abgerufen werden unter: www.eppo.int > resources > EPPO standards > PM06 Biocontrol > safe use of biological controls (PM6) > «Biological control agents safely used in the EPPO region». |
