|
|
|
Art. 96 Gesuch um Genehmigung
1 Das Gesuch um Genehmigung eines Nützlings muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. 2 Es muss ein Dossier nach Anhang 8 enthalten. Wird ein Teil des Dossiers nicht eingereicht, so muss dies im Gesuch wissenschaftlich fundiert begründet werden. 3 Ist der Nützling, dessen Genehmigung beantragt wird, ein gentechnisch veränderter Organismus, so gelten für den Inhalt des Dossiers zusätzlich zu den Artikeln 26, 27 und 28 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV55. 4 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. Betrifft das Gesuch einen gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismus, so müssen die Unterlagen eine Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache enthalten. |
