|
|
|
Art. 98 Verwendungszweck und Einschränkungen für die Verwendung
1 Die Zulassungsstelle kann bei der Genehmigung von Nützlingen folgende Bedingungen und Einschränkungen festlegen:
2 Die genehmigten Nützlinge sowie der Verwendungszweck und die Einschränkungen für die Verwendung sind in Anhang 7 aufgeführt. |
