Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 99 Überprüfung der Genehmigung

1 Die Zu­las­sungs­stel­le kann im Ein­ver­neh­men mit den Be­ur­tei­lungs­stel­len einen ge­neh­mig­ten Nütz­ling je­der­zeit über­prü­fen. Sie be­rück­sich­tigt beim Ent­scheid über die Not­wen­dig­keit der Über­prü­fung neue wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Er­kennt­nis­se.

2 Er­gibt die Über­prü­fung, dass ein Nütz­ling die Vor­aus­set­zun­gen für die Ge­neh­mi­gung nicht mehr er­füllt, so wird die Ge­neh­mi­gung wi­der­ru­fen.

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