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Art. 99 Überprüfung der Genehmigung
1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen einen genehmigten Nützling jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse. 2 Ergibt die Überprüfung, dass ein Nützling die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt, so wird die Genehmigung widerrufen. |
