Verordnung des EJPD
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Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
1 Das Generalsekretariat des EJPD prüft mindestens alle fünf Jahre die Gültigkeit des Anhangs der vorliegenden Verordnung. 2 Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV sind die entsprechenden Änderungen des Anhangs dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten von Anhang 1 PSPV vorzunehmen. |