1 Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:
- a.
- bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
- abis.13
- im Bereich von Geschäftsverwaltungssystemen nach der GEVER-Verordnung vom 30. November 201214 bei:
- 1.
- Administratorinnen und Administratoren,
- 2.
- Registratorinnen und Registratoren mit umfassenden Zugriffsrechten,
- 3.
- Personal von Leistungserbringern sowie beauftragten Dritten.
- b.15
- bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
- c.
- bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage;
- d.
- bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten;
- e.
- bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
- f.
- bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann;
- g.
- anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
- 1.
- GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
- 2.
- Schutzzone 3 einer militärischen Anlage.
3 Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200816.17
4 Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:18
- a.
- die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist;
- b.
- für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
- c.
- die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
5 Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
13 Eingefügt durch Art. 25 Ziff. 1 der GEVER-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20126669).
14 [AS 2012 6669, 2014 723. AS 2019 1311Art. 19 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 3. April 2019 (SR 172.010.441).
15 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).
16 SR 361.4
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).