Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung
1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
3 Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a‑d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben. 4 Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten. 5 Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen. 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153). 20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). 21 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). |