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Art. 14 Einleitung
1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen):
2 Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. 3 Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. 4 Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. 5 Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. 6 Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig. 23 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903). |