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Art. 27 Vernichtung und Berichtigung
1 Die Prüfbehörde lässt Daten umgehend vernichten, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist. 2 Sie lässt Daten, die unrichtig oder überholt sind, umgehend berichtigen. 3 Die betroffene Person kann von der Prüfbehörde jederzeit verlangen, dass sie:
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