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Art. 28 Verwendung 32
Die Prüfungsunterlagen dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. 32 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151). |