Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)

vom 4. März 2011 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 32 Übergangsbestimmungen

1 Ver­fü­gun­gen, die im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens die­ser Ver­ord­nung be­reits er­öff­net sind, blei­ben gül­tig, bis ei­ne neue Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung nach die­ser Ver­ord­nung durch­ge­führt wur­de.

2 Bei Per­so­nen in Funk­tio­nen, für de­ren Aus­übung nach bis­he­ri­gem Recht kei­ne Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung durch­ge­führt wer­den muss­te, ist die Prü­fung spä­tes­tens ein Jahr nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ein­zu­lei­ten.

3 Für Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fun­gen, die vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ein­ge­lei­tet wor­den sind, gilt das bis­he­ri­ge Recht.

4 Die Funk­tio­nen­lis­ten nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 2 sind in­ner­halb von ei­nem Jahr nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung zu er­las­sen.

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