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Art. 32 Übergangsbestimmungen
1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde. 2 Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten. 3 Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht. 4 Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. |