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Art. 22 Verfügung
1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
2 Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. 3 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. 4 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |