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Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)

vom 4. März 2011 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 17 Abbruch

1 Zieht die zu prü­fen­de Per­son im Lau­fe der Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung ih­re Be­wer­bung zu­rück oder kommt sie aus ei­nem an­de­ren Grund nicht mehr für die Funk­ti­on, die Auf­ga­be oder den Auf­trag in Fra­ge, so in­for­miert die er­su­chen­de Stel­le die zu­stän­di­ge Prüf­be­hör­de schrift­lich.

2 Die Prüf­be­hör­de stellt dar­auf die Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung ein und ver­nich­tet die be­reits vor­han­de­nen Da­ten und Ak­ten.