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Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)

vom 4. März 2011 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 26 Einsichtnahme

Die ent­schei­den­de In­stanz so­wie, bei Drit­ten, auch das Un­ter­neh­men oder die Or­ga­ni­sa­ti­on kön­nen mit dem schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis der be­trof­fe­nen Per­son die Prü­fungs­un­ter­la­gen nach Ab­schluss der Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung ein­se­hen.