Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)

vom 4. März 2011 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 8 Vorabklärung

1 Stellt die er­su­chen­de Stel­le im In­for­ma­ti­ons­sys­tem Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fun­gen (SI­BAD) nach den Ar­ti­keln 144–149 des Bun­des­ge­set­zes vom 3. Ok­to­ber 200810 über die mi­li­tä­ri­schen In­for­ma­ti­ons­sys­te­me fest, dass die zu prü­fen­de Per­son in­ner­halb von fünf Jah­ren vor der Vor­ab­klä­rung be­reits ei­ner Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung un­ter­zo­gen wur­de, so kann sie auf die Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung ver­zich­ten.

2 Wur­de die zu prü­fen­de Per­son in­ner­halb von fünf Jah­ren vor der Vor­ab­klä­rung kei­ner Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung oder ei­ner Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung nach ei­ner tiefe­ren Prüf­stu­fe un­ter­zo­gen, so lei­tet die er­su­chen­de Stel­le die Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung ein.

BGE

130 II 473 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, 12, 19 VwVG; Art. 19 ff. BWIS; Art. 12 PSPV. Personensicherheitsprüfung, Tonaufzeichnung der persönlichen Befragung, schriftliche Protokollierung. Die Aufzählung der gemäss Art. 19 VwVG ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundeszivilprozesses ist abschliessend (E. 2). In Bezug auf die persönliche Befragung bei der Sicherheitsprüfung ist dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt des Gesprächs schriftlich festgehalten wird, der Befragte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Gelegenheit erhält, auch die u.a. als Beweismittel verwendbaren Tonbänder im ganzen Umfang und im Original zu hören, und er sich dazu uneingeschränkt äussern kann (E. 4). Es ist nicht erforderlich, das auf Tonträger gespeicherte Gespräch nachträglich noch in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen (E. 5).

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