Art. 8 Vorabklärung
1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfungen (SIBAD) nach den Artikeln 144–149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über die militärischen Informationssysteme fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten. 2 Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |