Verordnung
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Art. 13 Ausnahme für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei Personensicherheitsprüfungen von versetzungspflichtigem und im Ausland eingesetztem Personal, das einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung unterzogen werden muss, bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der Prüfstufe abweichen. 2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung ist so bald wie möglich nachzuholen. |