Verordnung
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Art. 15 Prüfformulare
1 Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln. 2 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde. 3 Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen. 4 Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf. |