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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 17Abbruch
1 Zieht die zu prüfende Person im Laufe der Personensicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurück oder kommt sie aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die Aufgabe oder den Auftrag in Frage, so informiert die ersuchende Stelle die zuständige Prüfbehörde schriftlich.
2 Die Prüfbehörde stellt darauf die Personensicherheitsprüfung ein und vernichtet die bereits vorhandenen Daten und Akten.