Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 18Wiederholung
1 Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach:
a.
acht Jahren bei Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a–e;
b.
sechs Jahren bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a–f;
c.
fünf Jahren bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–e und Absatz 2 Buchstaben a–c.27
2 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen.
3 Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen.
4 Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen.
5 Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet.
6 Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung massgeblich ist.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3765).