Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)

vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung

Hat die Prüf­be­hör­de einen be­grün­de­ten Si­cher­heits­vor­be­halt und ist die Sa­che dring­lich, so kann sie die ent­schei­den­de In­stanz, die zu­stän­di­ge De­par­te­ments­che­fin oder den zu­stän­di­gen De­par­te­ments­chef be­zie­hungs­wei­se die Bun­des­kanz­le­rin oder den Bun­des­kanz­ler so­wie die be­trof­fe­ne Per­son schrift­lich über die bis­he­ri­gen Er­kennt­nis­se der Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung in­for­mie­ren, be­vor die­se ab­ge­schlos­sen ist.

BGE

130 II 473 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, 12, 19 VwVG; Art. 19 ff. BWIS; Art. 12 PSPV. Personensicherheitsprüfung, Tonaufzeichnung der persönlichen Befragung, schriftliche Protokollierung. Die Aufzählung der gemäss Art. 19 VwVG ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundeszivilprozesses ist abschliessend (E. 2). In Bezug auf die persönliche Befragung bei der Sicherheitsprüfung ist dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt des Gesprächs schriftlich festgehalten wird, der Befragte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Gelegenheit erhält, auch die u.a. als Beweismittel verwendbaren Tonbänder im ganzen Umfang und im Original zu hören, und er sich dazu uneingeschränkt äussern kann (E. 4). Es ist nicht erforderlich, das auf Tonträger gespeicherte Gespräch nachträglich noch in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen (E. 5).

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