Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 22Verfügung
1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a.
Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b.
Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c.
Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d.
Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2 Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.