Verordnung
|
Art. 24 Entscheidende Instanz
1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist. 2 Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
|