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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 26Einsichtnahme
Die entscheidende Instanz sowie, bei Dritten, auch das Unternehmen oder die Organisation können mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung einsehen.