Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)

vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 27 Vernichtung und Berichtigung

1 Die Prüf­be­hör­de lässt Da­ten um­ge­hend ver­nich­ten, die auf Ver­mu­tun­gen oder blos­sen Ver­däch­ti­gun­gen be­ru­hen, die dem Zweck der Be­ar­bei­tung nicht ent­spre­chen oder de­ren Be­ar­bei­tung aus an­de­ren Grün­den un­zu­läs­sig ist.

2 Sie lässt Da­ten, die un­rich­tig oder über­holt sind, um­ge­hend be­rich­ti­gen.

3 Die be­trof­fe­ne Per­son kann von der Prüf­be­hör­de je­der­zeit ver­lan­gen, dass sie:

a.
die Ver­nich­tung oder Be­rich­ti­gung vor­nimmt;
b.
einen Be­strei­tungs­ver­merk an­bringt.

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