Verordnung
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Art. 5 Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes 8
1 Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
2 Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG9 werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:
3 Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung. 4 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153). 9 Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG. |