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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 5Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes 8
1 Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
a.
Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;
b.
Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.
2 Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG9 werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:
a.
alle Stellungspflichtigen;
b.
alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
c.
Angehörige der Armee, wenn:
1.
ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder
2.
Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.
3 Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.
4 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).
9 Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.