Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 8Vorabklärung
1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144–149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11
2 Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.