Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
2 Zu diesem Zweck legt es fest:
3 Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065. 4 Ausdruck gestrichen durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |