Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 20 Informationen
1 Die Akkreditierungsinstanz kann jederzeit von den für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen sowie bei ihnen Inspektionen durchführen. 2 Stellt sie ein Verhalten fest, das den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft, so kann sie Auflagen festlegen. |